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Urteil Bernhardt Krause Landwirtschaft Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Bernhardt Krause

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bernhardt Krause Landwirtschaft Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Herne vom 12.1.1978 – Az. x 712 kH 4006/10

Der Insolvenzverwalter Volkher May ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bernhardt Krause Landwirtschaft Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhardt Krause anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 618 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 593.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bernhardt Krause Landwirtschaft Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Herne nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Herne vom 12.1.1978
Aktenzeichen: G 76 j0 1863/12
jurisPR-InsR 2019, 6093

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